Allgemeines / Entwicklung des Mahnverfahrens
Das Mahnverfahren an sich gibt einem Gläubiger die Möglichkeit, für gewisse Ansprüche in einem vereinfachten, kostensparenden Verfahren (im Gegensatz zum Zivilprozess ohne mündliche Verhandlung) einen vollstreckbaren Titel zu erhalten.
Das Automatisierte Mahnverfahren wird in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland nach einheitlichen Regeln verarbeitet. Damit gelten einheitliche Regeln bei allen Mahngerichten. Die bundesdeutschen Mahngerichte verarbeiten ihre personenbezogenen Daten in gesetzlich geregelten Verfahren. Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen. Bei der Erhebung, Speicherung, Übermittlung und sonstigen Verarbeitungen wird höchsten Anforderungen an die Sicherheit Ihrer Daten genüge getan.
Nähere Informationen nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung dazu, wie die bundesdeutschen Mahngerichte Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten erhalten Sie unter www.mahngerichte.de/Hinweise_DSGVO.
Insbesondere können Sie sich unter vorgenannter Fundstelle auch darüber informieren,
-an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz wenden können,
-auf welcher Grundlage wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten
-wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen und
-welche Rechte Sie nach dem Datenschutzrecht gegenüber der Justiz haben.
Zulässigkeit:
Das Mahnverfahren ist zur Durchsetzung eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, zulässig. Bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis sind allerdings weiterhin die Arbeitsgerichte zuständig.
Antrag:
Das Mahnverfahren findet nur auf Antrag statt. Der Antrag kann auf verschiedene Weise gestellt werden. Eine Möglichkeit besteht darin, einen bestimmten Antragsvordruck einzureichen. Dieser Vordruck ist im Schreibwarenhandel erhältlich. Der Antrag ist vom Antragsteller anhand der beim Vordruck befindlichen Ausfüllhinweise vollständig auszufüllen. Der Antrag ist beim Amtsgericht Uelzen in einfacher Fertigung einzureichen. Das graue Exemplar ist als Durchschrift für den Antragsteller vorgesehen
Eine weitere Alternative besteht für Internetnutzer in der Einreichung eines so genannten Barcode-Antrages. Für diese Art der Antragstellung ist eine Antragsvordruck nicht erforderlich. Über die Internetseite www.online-mahnantrag.de werden die Antragsdaten abgefragt und können anschließend auf weißem Blankopapier ausgedruckt werden. Der Barcodeantrag besteht aus einem Deckblatt, einer bis mehreren Klartextseiten sowie einer bis mehreren Barcodeseiten. Der Antrag ist unbedingt vollständig und in einfacher Fertigung einzureichen.
Nähere Angaben als die im Vordruck ausgefüllten oder die Internetseite abgefragten können nicht berücksichtigt werden. Daher sind keine Beweismittel wie Belege, Rechnungen oder ähnliches beizufügen. Diese müssten ggf. ungeprüft zurückgesandt werden.
Daneben können Anträge bei Vorliegen bestimmter technischer Voraussetzungen und ggfs. vorheriger Registrierung beim Mahngericht im elektronischen Datenaustausch gestellt werden. Die Voraussetzungen zur Teilnahme am elektronischen Datenaustausch sind im folgenden näher beschrieben.
Kosten:
Das Mahngericht rechnet die Gerichtskosten maschinell aus und nimmt diese in den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid mit auf.
Der Antragsteller braucht daher keine Gerichtskosten auszurechnen und in den Antrag einzutragen.
Sobald der Mahnbescheid erlassen wird, werden dem Antragsteller die Kosten auferlegt. Dazu erhält er eine Kostenrechnung. Soweit ein Prozessbevollmächtigter auftritt, wird die Kostenrechnung an diesen mit Wirkung für den Antragsteller übersandt.
Verfahren:
Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen. Dazu sollte der dem Mahnbescheid beigefügte Vordruck verwendet, die Ausfüllhinweise sollten beachtet werden. Geht der Widerspruch beim Amtsgericht ein, wird der Antragsteller darüber informiert und er wird gebeten, einen weiteren Kostenvorschuss einzuzahlen, falls er das Verfahren nun in einen Zivilprozess überleiten will. Liegt ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor und/oder wird der weitere Gerichtskostenvorschuss gezahlt, so wird das Verfahren an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht abgegeben.
Mit der Zustellungsnachricht des Mahnbescheides erhält der Antragsteller einen bereits teilweise ausgefüllten Vordruck auf Antrag des Vollstreckungsbescheids.
Auch hier ist die Verwendung des Vordrucks zwingend.
Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids darf nur gestellt werden, wenn der Antragsgegner die Forderung nicht vollständig beglichen hat. Bis zur Antragstellung sind auf jeden Fall 2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides abzuwarten.
Bei dem Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids sind noch einige Angaben zu machen. Dazu sind die Ausfüllhinweise auf der Rückseite zu beachten. Dieser Antrag ist wiederum beim Amtsgericht Uelzen einzureichen. Der Vollstreckungsbescheid ist dem Antragsgegner ebenfalls zuzustellen. Der Antragsgegner hat die Möglichkeit Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird das Verfahren automatisch in einen Zivilprozess übergeleitet. Dem Antragsteller wird eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids übersandt. Mit der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides kann der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben, dass heißt, er kann z.B. einen Gerichtsvollzieher mit der Einziehung seiner Forderung beauftragen.
Allgemeines zum automatisierten Mahnverfahren
Das automatisierte Mahnverfahren, oder auch "Stuttgarter" Verfahren genannt, als eines der größten EDV-Verfahren der Justiz, ist seit 1982 im praktischen Einsatz. Seither hat sich die maschinelle Bearbeitung zu einem anerkannten und bewährten Verfahren entwickelt, mit dem bereits über 90% aller deutschen Mahnverfahren bearbeitet werden.
Am 1. Oktober 1982 zunächst nur für zwei Stuttgarter Amtsgerichtsbezirke eingeführt, wird dieses auf der Basis von ca. 470 EDV-Programmen bestehende Großverfahren seit 1. Januar 2009 flächendeckend in allen Bundesländern eingesetzt. In Niedersachsen wurde das Verfahren am 1. Juni 1999 eingeführt. Die bundesweite Koordinierung des Verfahrens erfolgt durch das Justizministerium Baden-Württemberg, die technische Betreuung durch die DV-Stelle des OLG Stuttgart.
Seit 1982 wurden bundesweit ca. 80 Mio. Mahnverfahren automatisiert bearbeitet. 1993 wurden erstmals mehr als 50 %, 2002 ca. 88% (das heißt ca. 7,6 Mio. von rund 8,6 Mio.) aller Mahnverfahren in der gesamten Bundesrepublik Deutschland automatisiert durchgeführt. Es wird erwartet, dass durch weitere Verfahrensausdehnungen und durch Einführung in weiteren Bundesländern die konventionelle Bearbeitung von Mahnverfahren in Deutschland innerhalb der nächsten 2-3 Jahre weniger als 5% betragen wird. Im Ergebnis hat die Automation zu einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung geführt. Im Durchschnitt können schon 50 % aller Anträge innerhalb von zwei Tagen, weitere 40 % innerhalb von 5 Kalendertagen erledigt werden. Die wichtigsten Ziele der Automation, einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und gleichzeitig das Verfahren rationeller und zügiger zu gestalten, wurden verwirklicht. Die Justiz erbringt damit einen wichtigen Beitrag zur modernen und bürgerfreundlichen Dienstleistung.
Mit dem automatisierten Verfahren werden Mahnverfahren entsprechend §§ 688 ff. ZPO grundsätzlich in durchgehend automatisierten Arbeitsgängen abgewickelt. Manuelle Eingriffe sind bis zum Abschluss des Verfahrens im Regelfall nicht erforderlich. Es kann deshalb als ein vollmaschinelles, nicht als ein nur EDV-unterstützendes Verfahren bezeichnet werden. Das Ergebnis der maschinellen Prüfung (z.B. Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Beanstandung, usw.) wird vollautomatisiert erstellt, über Drucker ausgegeben und mit Hilfe eines Postnachbearbeitungssystems kuvertiert und frankiert. Bestimmte gerichtliche Mitteilungen können auch elektronisch übermittelt werden.
Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides können im automatisierten Mahnverfahren auf folgende Weise eingereicht werden:
- per Datenfernübertragung via EGVP oder mittels zugelassenem Alternativprodukt nach OSCI-Standard
- als Online-Mahnbescheidantrag (www.online-mahnantrag.de) über das Internet nach elektronischer qualifizierter Signatur via EGVP
- als Barcodeantrag mit Online-Ausfüllhilfe und Ausdruck auf Normalpapier (www.online-mahnantrag.de)
- auf einem Vordruck (Beleganträge), gilt ab 01.12.2008 jedoch nicht für Rechtsanwälte und Inkassounternehmen
Die Vorteile für die Teilnahme am beleglosen, elektronischen Datenaustauschverfahren bestehen insbesondere in:
- Arbeitserleichterung und Kostenersparnis, weil die Anträge ausschließlich am PC bearbeitet werden können und das zeitraubende Ausfüllen der Formulare mit mehreren Durchschlägen entfällt,
- Reduzierung von Fehlern durch Plausibilitätsprüfungen,
- kurze Bearbeitungszeiten bei Gericht, weil die in Dateiform oder als Barcodeausdruck eingereichten Anträge spätestens am nächsten Werktag bearbeitet werden.
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