Widerspruch
Mit der Zustellung des Mahnbescheids erhält der Antragsgegner ein Formular, mit dem er gegen den Mahnbescheid innerhalb von 2 Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch erheben kann. Die Verwendung des übersandten Widerspruchsformulars ist nicht zwingend vorgeschrieben. Im Interesse einer zügigeren Bearbeitung empfiehlt sich jedoch die Nutzung des Widerspruchvordrucks.
Der Widerspruch darf auch in einem mit Unterschrift versehenen Schriftsatz erhoben werden.
Außerdem kann der Widerspruch gemäß § 702 Absatz II ZPO in einer nur maschinell lesbaren Form als Barcode-Widerspruch auf dem Postweg oder als Datei im EDA-Datensatzformat elektronisch übermittelt werden. Barcode-Widersprüche zum postalischen Versand können unter www.online-mahnantrag.de erstellt werden. Ein Widerspruch im EDA-Datensatzformat kann ebenfalls unter www.online-mahnantrag.de oder aus einer geeigneten Fach- bzw. Branchensoftware heraus erzeugt und anschließend elektronisch übermittelt werden. Für die formwirksame Erzeugung eines EDA-Widerspruchs aus einer Fach- oder Branchensoftware ist aufgrund der aufgestellten Bedingungen für die Teilnahme am EDA-Verfahren jedoch die Verwendung einer vom Mahngericht Uelzen erteilten Prozessbevollmächtigten-Kennziffer erforderlich. Der elektronische Versand der EDA-Widerspruchsdatei muss nach § 130 a Absätze 3 und 4 ZPO entweder auf einem sicheren Übertragungsweg (z.B. beA) oder unter Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels zugelassener Übertragungs- oder Kommunikationssoftware nach dem OSCI-Standard erfolgen. Der E-Mail-Übertragungsweg ist ausdrücklich nicht zugelassen.
Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen zur Teilnahme am elektronischen Datenaustausch finden Sie unter dem Menüpunkt Elektronischer Datenaustausch/ Datenfernübertragung
Rechtsanwälte , registrierte Inkassodienstleister und Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen gemäß § 702 Absatz 2 ZPO Widersprüche in nur maschinell-lesbarer Form einreichen. Widersprüche können von diesem Personenkreis nicht mehr formwirksam unter Verwendung der amtlichen Formulare oder in formfreien Schriftsätzen erhoben werden. Für Rechtsanwälte und Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht zudem nach §§ 130a, 130d ZPO die Pflicht, Widersprüche elektronisch an das Mahngericht zu übermitteln.
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