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Vordruck über Postweg
Dieses Verfahren ist insbesondere für solche Antragsteller geeignet, die nur einen oder sehr selten einen Mahnbescheidsantrag erstellen bzw. ein gerichtliches Mahnverfahren führen.
Der Mahnbescheidsantrag kann unter Verwendung des amtlichen Antragsformulars in der jeweils gültigen Fassung erstellt werden. Im automatisierten Mahnverfahren besteht nach § 703 c ZPO die Pflicht, für die Verfahrensanträge besondere Vordrucke zu benutzen. Eine Übersicht zu allen Vordrucken im automatisierten Mahnverfahren in den aktuellen zugelassenen Fassungen nebst entsprechenden Ausfüllhinweisen finden Sie unter www.mahngerichte.de .
Rechtsanwälte, registrierte Inkassounternehmen und Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen die amtlichen Antragsvordrucke gemäß § 702 Absatz 2 ZPO nicht benutzen.
Das Formular für den Verfahrens einleitenden Antrag auf Erlass des Mahnbescheids ist im Schreibwarenhandel erhältlich oder in größerer Stückzahl über Vordruckverlage beziehbar. Eine Übersendung dieser Antragsvordrucke erfolgt vom Mahngericht nicht.
Der Vordruck "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids" ist entsprechend den mitgelieferten Ausfüllhinweisen auszufüllen und ohne Anlage oder Begleitschreiben im Original auf dem Postweg an das Mahngericht zu senden.
Sämtliche Folgeanträge, für deren Benutzung ebenfalls Vordruckzwang besteht (z. B. der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids), werden den Beteiligten dann im laufenden Verfahren vom Mahngericht zu dem entsprechenden Verfahrenszeitpunkt automatisch übersandt.
Als komfortable Alternative zur Vordruckverwendung kann der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids auch über die Internetseite als so genannter Barcodeantrag erstellt und nach dem Ausdruck der Antragsdaten auf weißem Druckerpapier auf dem Postweg zugesandt werden.
Die unter der Rubrik " Barcodeantrag über Postweg" näher beschriebene Antragsart bietet gegenüber der Formularantragstellung den Vorteil, dass kein gesonderter Antragsvordruck beschafft werden muss. Außerdem werden grobe Ausfüllfehler und damit zeitliche Verzögerungen des Verfahrensablaufes durch eingebaute Prüfroutinen vermieden.