Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)
Seit dem 01.01.2018 ist der elektronische Rechtsverkehr bundesweit und damit auch an allen niedersächsischen Gerichten in Verfahren der Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eröffnet. Damit kann in gerichtlichen Verfahren -jedoch nur unter Einhaltung der aufgestellten technischen Rahmenbedingungen- rechtsverbindlich elektronisch kommuniziert werden.
Per E-Mail können (schrift-) formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen nicht formwirksam eingereicht werden.
Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und technischen Rahmenbedingungen finden Sie hier.
Ausnahmen:
Keine Möglichkeit rechtswirksamer Übermittlung elektronischer Dokumente besteht in Grundbuchsachen sowie Schiffs- und Luftfahrzeugregisterangelegenheiten.
Keine Möglichkeit rechtswirksamer Übermittlung elektronischer Dokumente besteht in Grundbuchsachen sowie Schiffs- und Luftfahrzeugregisterangelegenheiten.
Die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs erstrecken sich auch nicht auf das Verfahren des elektronischen Datenaustausches im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren. Die Vorschriften und Voraussetzungen für die Einreichung nur maschinell lesbarer Anträge nach § 702 Absatz 2 ZPO bleiben von der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs unberührt (§ 1 Absatz 2 ERVV).