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- Möglichkeiten der Antragstellung / Teilnahme am Mahnverfahren
Elektronischer Datenaustausch / Datenfernübertragung
Elektronischer Datenaustausch / Datenfernübertragung
Allgemeines:
Bedingung für die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch ist gemäß
§ 702 II Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Anerkennung und Beachtung der von dem gemeinsamen IuK-Fachzentrum bei dem Oberlandesgericht Stuttgart aufgestellten EDA-Konditionen in der jeweils zugelassenen Version in Verbindung mit denen vom Mahngericht Uelzen hierzu abweichend oder ergänzend aufgestellten Zulassungs- und Teilnahmevoraussetzungen. Die allgemeinen EDA -Konditionen und entsprechenden Satzbeschreibungen können Sie im Internet unter www.mahngerichte.de abrufen oder direkt beim Mahngericht Uelzen -Verfahrensbetreuung- (Tel. 0581 8851-0) erfordern.
Abweichend von den allgemeinverbindlichen EDA -Konditionen werden beim Mahngericht Uelzen beispielsweise
- keine Prozessbevollmächtigte (PV) -Kennziffern fremder Mahngerichte zugelassen,
- nur (noch) Antragsteller- und Prozessbevollmächtigte (PV) -Kennziffern (ohne Verkettung) erteilt,
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EDA -Kennziffern grundsätzlich nur bei Erteilung eines schriftlichen SEPA-Lastschriftmandats für ein in Deutschland geführtes Zahlkonto direkt beim und für das Mahngericht Uelzen hinsichtlich der Gerichtsgebühr Nr. 1100 Kostenverzeichnis (KV) Gerichtskostengesetz (GKG) und nach erfolgreicher Absolvierung eines Testverfahrens erteilt.
Der elektronische Datenaustausch wird rechtssicher und verschlüsselt über zugelassene Übertragungs- oder Kommunikationssoftware nach dem Online Services Computer Interface (OSCI) -Standard abgewickelt (weitere Infos unter www.egvp.de).
Anträge oder Nachrichten müssen dem in den EDA-Konditionen bzw. Satzbeschreibungen festgelegten Aufbau entsprechen und werden ausschließlich im Dateityp "EDA" versandt. Andere Dateitypen sind für die maschinelle Bearbeitung des Gerichts im Sinne des § 702 II S.1 ZPO ungeeignet und können daher nicht verarbeitet werden.
Umfang des elektronischen Datenaustausches:
Zurzeit ist ein Datenaustausch für folgende Anträge und Erklärungen möglich:
- Anträge/Mitteilungen an das Zentrale Mahngericht
- Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (MB)
- Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheides (NEMB)
- Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides (VB)
- Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheides (NEVB)
- Monierungsantworten
- Antrag auf Einzug der zweiten Prozesskostenhälfte für das streitige Verfahren
- Widerspruch
Mitteilungen des Zentralen Mahngerichts an den Antragsteller bzw. seinen Vertreter
- Kosten- und Erlassnachricht zum Mahnbescheid
- Erlassnachricht zum Vollstreckungsbescheid
- Zustellungs- / Nichtzustellungsnachricht zum Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid
- Widerspruchsnachricht
- Abgabenachricht
- Hinweis auf erfolgte (schriftliche) Monierung
Welche Anträge im Datenaustausch übermittelt werden und welche Mitteilungen des Zentralen Mahngerichts der Antragsteller im Datenaustausch erhält, wird mit dem Mahngericht vereinbart (sog. Ausbaugrad). Grundsätzlich sollten alle Anträge - soweit es die eingesetzte Software zulässt - im Datenaustausch übermittelt werden. Alle oben nicht aufgeführten Mitteilungen des Zentrale Mahngerichts werden entweder in Papierform auf dem Postweg oder als pdf-Dokument elektronisch übersandt. Als Beleg ausgegeben wird ferner der Vollstreckungsbescheid selbst, der als Grundlage zur Zwangsvollstreckung körperlich vorhanden sein muss und selbstverständlich dem Antragsteller in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt wird.
Voraussetzungen:
Die Teilnahme am EDA-Verfahren setzt voraus, dass auf Seiten des Antragstellers bzw. seines Prozessbevollmächtigten ein Programm eingesetzt wird, das die Anträge in der in den EDA-Konditionen festgelegten Form erstellen kann. Eine Übersicht zu den zugelassenen EDA-Softwareformaten bzw. -versionen finden Sie im Bereich "Aktuelles". Hierbei kann es sich um eine handelsübliche Standardsoftware aber auch um Eigenprogrammierungen handeln. Bei Eigenprogrammierungen ist es erforderlich, dass die Software in einem Testverfahren erprobt und zugelassen wird. Ein solcher Aufwand rechtfertigt sich allerdings nur bei hohen Antragszahlen. Eine Erstellung von Anträgen lediglich über Textverarbeitungssysteme ist nicht möglich. Eine Liste handelsüblicher Standardsoftware kann im Bereich "Download" heruntergeladen werden. Fragen zum Leistungsumfang, zu Kosten des Produkts oder Bedienung von Programmfunktionen richten Sie bitte direkt an den Anbieter.
Die mit der Branchensoftware erzeugten Antrags- und Erklärungsdateien können ab dem 01.01.2018 entweder von der verantwortenden Person auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 130a III, IV ZPO (zum Beispiel Besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) und so weiter) übermittelt oder unter Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur über zugelassener, OSCI gestützter Übertragungs- oder Kommunikationssoftware (weitere Infos unter www.egvp.de ) in das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Mahngerichts Uelzen gesandt werden.
Soweit die EDA-Antragsdatei nicht auf einem sicheren Übertragungsweg übermittelt wurde, liegt eine ordnungsgemäße Signatur nur vor, wenn:
a) die in der zugelassenen Kommunikationssoftware erstellte Nachricht insgesamt mit einer qualifizierten Signatur versehen wird (so genannte Transportsignatur)
b) alle als Anlagen versandten EDA-Daten mit einer qualifizierten Signatur versehen sind. Hierbei muss die Signatur jeder Einzeldatei in einer getrennten Datei als "detached" Signatur übermittelt werden (so genannte Dateisignatur).
Es müssen also mindestens die Nachricht insgesamt oder jede übermittelte Datei einzeln qualifiziert elektronisch signiert sein. Soweit darüber hinaus zusätzlich fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signaturen angebracht sind, müssen diesen ordnungsgemäß - also prüfbar- sein.
Die EDA-Daten und die Signaturdateien dürfen nicht komprimiert werden.
Die entsprechenden Mitteilungen des Gerichts werden an das jeweilige elektronische Postfach des EDA-Teilnehmers versandt.
Für den elektronischen Datenaustausch beim Zentralen Mahngericht müssen Kennziffern beantragt und erteilt werden, die die Antragsteller bzw. Prozessvertreterangaben, ein dem Mahngericht Uelzen gegenüber gesondert erteiltes SEPA-Lastschriftmandat für ein inländisches Zahlkonto für die Gerichtsgebühr Nr. 1100 Kostenverzeichnis
(KV) Gerichtskostengesetz (GKG) und weitere Einzelheiten für die technische Abwicklung beinhalten. Für die Kennziffererteilung entstehen keine zusätzlichen Kosten.Die Kennzifferanträge können im Downloadbereich dieser Internetseite heruntergeladen oder direkt beim Mahngericht Uelzen -Verfahrensbetreuung- (Tel. 0581/8851-243) erfordert werden. Mit Stellung des Antrags auf Erteilung einer Kennziffer willigt der Antragsteller in die Speicherung und Verarbeitung der zur Kennziffer hinterlegten Daten im Rahmen des maschinellen Mahnverfahrens ein. Vergleiche hierzu auch www.mahngerichte.de/Hinweise_DSGVO.
Für die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch ist zwingend dem Mahngericht Uelzen gegenüber gesondert und schriftlich ein SEPA-Lastschriftmandat für die entstehenden Gerichtskosten zu erteilen.
Hinweis für Prozessbevollmächtigte: Es genügt ausdrücklich nicht, ein "bundesweites SEPA-Mandat" zur Kennziffer eines anderen Mahngerichts hinterlegt bzw. erteilt zu haben. "Bundesweit gültige" SEPA-Lastschriftmandate greifen immer nur in Verbindung mit derjenigen PV-Kennziffer, zu der das Mandat hinterlegt wurde. Beim Mahngericht Uelzen ist die Verwendung fremder PV-Kennziffern nicht zugelassen, so dass Prozessbevollmächtigte zur notwendiger Weise vom Mahngericht Uelzen zu vergebenen Kennziffer das Lastschriftmandat ggfs. gesondert erteilen müssen.
Das SEPA-Lastschriftverfahren umfasst die im Mahnverfahren entstehenden Gerichtskosten (Gebühr KV Nr. 1100 zu § 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Zur Zahlung der Gebühr nach Nr. 1210 Kostenverzeichnis (KV) wird in der Widerspruchsnachricht aufgefordert; durch einen im Einzelfall extra zu stellenden Antrag kann erreicht werden, dass diese Gebühr ebenfalls eingezogen wird. Die Erteilung und der Inhalt des SEPA-Lastschriftmandats werden in der Kennziffer vermerkt.
Die entstehenden Einzugsbeträge werden gesammelt und wöchentlich in einer Buchung eingezogen; über die Zusammensetzung des Einzugsbetrages wird ein Einzelnachweis, der sogleich als Vorankündigung (=pre-notification) gilt, übersandt. Dieser Einzelnachweis dient auch als Buchungsunterlage und enthält für jedes Verfahren die Geschäftsnummer des Gerichts, das Geschäftszeichen des Antragstellers/Prozessbevollmächtigten bzw. eine kurze Parteibezeichnung und den einzelnen Gebührenbetrag. Die außerdem im einzelnen Verfahren erstellte Kostenrechnung enthält den Hinweis, dass der Kostenbetrag abgebucht wird.
Nachdem dem Teilnehmer eine EDA-Kennziffer erteilt wurde, ist zunächst die Durchführung eines Testverfahrens erforderlich. Dazu erstellen Sie mit Ihrer Mahnsoftware unter Verwendung Ihrer EDA-Kennziffer und des vom Zentralen Mahngericht festgelegten Dateinamens eine Testdatei. Diese wird nach vorheriger Absprache mit dem Zentralen Mahngericht, dass eine Testdatei übermittelt werden soll, mittels EGVP elektronisch an das Zentrale Mahngericht gesandt. Wenn sowohl die Übermittlung und Entschlüsselung; als auch die Verarbeitung der Daten erfolgreich und fehlerfrei waren, erhält der Teilnehmer die Freigabe für eine Teilnahme am EDA-Verfahren.
Um am elektronischen Datenaustausch mit dem Mahngericht Uelzen teilnehmen zu können, sind neben der Einhaltung der vorstehend beschriebenen Teilnahmebedingungen folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen:
Sie benötigen:
- einen internetfähigen PC mit einem der gängigen Betriebssysteme Windows, Mac OS oder Linux und Anschluss (seriell, PS/2 oder USB) für einen Kartenleser sowie einen Internetbrowser (z.B. MS Internetexplorer ab Version 5.0, Firefox, oder Ähnliche)
- einen Internetzugang
- eine geeignete, gültige Signaturkarte nebst Kartelesegerät zur Anbringung qualifiziert elektronischen Signatur und eine zugelassene, OSCI gestützte Übertragungs- oder Kommunikationssoftware (nähere Informationen finden Sie unter www.egvp.de ) oder als verantwortende Person Zugang zu einem sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 130a III, IV ZPO (z. B. beA, beBPo, eBO...)
Verarbeitung bei Gericht/ Ablauf:
Die an das Zentrale Mahngericht übermittelten Antragsdaten werden nach Überprüfung, ob die formalen und technischen Voraussetzungen eingehalten wurden, zur Weiterbearbeitung an das Rechenzentrum übertragen. Anträge werden in der Regel spätestens am Tag nach dem Eingang der Antragsdatei bearbeitet. Fehler, die bei der Datenübernahme entstehen, werden sofort gemeldet.
Um die Mehrfachbearbeitung einer Datei zu vermeiden, erfolgt bei Gericht eine Kontrolle, ob diese innerhalb der letzten 16 Tage bereits bearbeitet wurde. Dies geschieht anhand der laufenden Nummer zur Datei-ID. Wurde eine Datei mit identischer laufender Nummer/ innerhalb des genannten Zeitraums schon einmal verarbeitet, wird die Antragsdatei nicht verarbeitet.
Die vom Zentralen Mahngericht erstellten Mitteilungen, die Sie im elektronischen Datenaustausch erhalten, werden grundsätzlich werktäglich erstellt und an Sie übermittelt. Soweit Nachrichten nicht im elektronischen Datenaustausch erfolgen können, erhalten Antragsteller/Prozessbevollmächtigte die entsprechenden Nachrichten entweder in Papierform auf dem Postweg oder als pdf-Dokument elektronisch übersandt.
Dateien mit Mitteilungen des Gerichts an die Antragsteller werden aus Datensicherungsgründen beim Mahngericht Uelzen mindestens vier Wochen lang aufbewahrt. Da auch auf dem umgekehrten Weg - vom Antragsteller zum Mahngericht - die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Antragsdaten besteht, ist es zweckmäßig, wenn auch der Teilnehmer seine Antragsdaten mindestens für einige Wochen in einer Sicherungsdatei aufbewahrt.
Ansprechpartner:
Falls Sie ausschließlich Fragen zu technischen Details der Funktionsweise Ihrer Übertragungssoftware oder Ihrer Büro- bzw. Fachsoftware haben, wenden Sie sich bitten an den jeweiligen Softwarehersteller. Im Übrigen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralen Mahngerichts gern beratend zur Seite (Tel.: 0581 8851-0).